Arbeitskreis "Lernen und Helfen in Übersee" e.V.

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Mit welchen Leistungen wird mein freiwilliger Einsatz unterstützt?

Bei den geregelten Diensten sind die Entsendeorganisationen verpflichtet, Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben oder Richtlinien zu erbringen. Bei den ungeregelten Diensten müssen viele Leistungen je nach Dauer, Einsatzort usw. von den Freiwilligen selbst aufgebracht werden. Im Vergleich zu den geregelten Diensten stehen hier aber mehr Einsatzstellen zur Verfügung.

Im Folgenden haben wir Informationen zu den Leistungen in Abhängigkeit von der Dienstart zusammengestellt.


Anderer Dienst im Ausland (ADiA)

Der Dienst wird auf der Grundlage eines frei zu vereinbarenden privatrechtlichen Vertrages zwischen dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer und dem Träger durchgeführt.

Die Entsendeorganisation kommt für Unterkunft, Verpflegung und die Reisekosten auf. Der Träger ist gesetzlich verpflichtet, für die Dauer des unentgeltlich geleisteten Dienstes für eine angemessene Unfall- und Auslandskrankenversicherung zu sorgen. Auch der Fortbestand des Versicherungsschutzes in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung ist zu gewährleisten. Der ADiA begründet nach der Aussetzung der Wehrpflicht keinen Anspruch auf Kindergeld.

Nach Ablauf der Tätigkeit habe die Freiwilligen Anspruch auf eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass sie den ADiA geleistet haben. Sie wird vom Bundesamt für den Zivildienst und der Trägerorganisation ausgestellt. Der ADiA wird bei der Vergabe von Studienplätzen berücksichtigt.


Diakonisches Jahr im Ausland (DJiA)

Das Diakonische Jahr im Ausland ist rechtlich nicht gleichgestellt mit dem Freiwilligen Sozialen Jahr. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Kindergeld. Der Unterschied liegt darin, dass das DJiA keine Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zahlt. Auf diese Weise kann mehr Jugendlichen ein Freiwilligendienst im Ausland ermöglicht werden. Die pädagogische Begleitung ist jedoch mit den Standards im FSJ vergleichbar.

In vielen Fällen wird das DJiA als gefordertes Praktikum im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung von den Ausbildungsstätten anerkannt. Es ist dann Bestandteil einer Ausbildung und kann kindergeldberechtigt sein. Für die Anerkennung als gefordertes Praktikum muss bei der entsprechenden Ausbildungseinrichtung oder Hochschule angefragt werden.

Die Freiwilligen erhalten Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld. Reisekosten werden erstattet und Versicherungsschutz ist durch eine Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung gegeben. Bei diesem Dienst muss in jedem Fall ein Eigenbeitrag geleistet werden. 


Der Europäische Freiwilligendienst (EFD)

Der Europäische Freiwilligendienst ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenlos. Das Entsendeprojekt kümmert sich um Auswahl, Vor – und Nachbereitung und die eigentliche Entsendung von Freiwilligen. Das Aufnahmeprojekt sorgt für die Einrichtung der Einsatzstelle, Kost und Logis, einen Sprachkurs sowie die persönliche Unterstützung und Begleitung der Freiwilligen.

Kosten für Sprachkurs, Reise, Unterbingung und Verpflegung werden übernommen. Gezahlt wird außerdem ein monatliches Taschengeld.

Die Freiwilligen werden für die Dienstzeit krankenversichert und erhalten eine Unfall/Invaliditäts- und Haftpflichtversicherung. Das Kindergeld wird weiter gezahlt.


Freiwilliges Soziales-/Ökologisches Jahr im Ausland (FSJ/FÖJ)

Die Organisation schließt vor Beginn des Dienstes einen Vertrag mit dem/der Freiwilligen in dem u.a. der Zeitraum des Dienstes, Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes, Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld sowie der Urlaubsanspruch festgeschrieben werden. 

Die Höchstgrenze für das zu zahlende Taschengeld darf 6% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von Arbeitern und Angestellten nicht überschreiten. Richtwert ist derzeit 153€. Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel gestellt.

Freiwillige sind während ihrer Dienstzeit sozial abgesichert. Sie sind in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert. Waisenrente und Kindergeld werden für die Dauer der Teilnahme an einem FSJ/FÖJ weiter gezahlt.

Das FSJ/FÖJ wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen angerechnet und die Freiwilligen haben nach Beendigung des Dienstes Anrecht auf ein Zeugnis über Art und Dauer des Einsatzes.


kulturweit - Der Freiwilligendienst des Auswärtigen Amts

Gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz wird folgende finanzielle Unterstützung geboten:

  • monatliches Taschengeld
  • monatlicher Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung
  • Übernahme der Auslandskrankenversicherung
  • Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)

Während des FSJ im Ausland bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.


MissionarIn auf Zeit (MaZ)

Vor Beginn des Einsatzes wird eine schriftliche Dienstvereinbarung zwischen Träger und MaZ und dem Partner vor Ort abgeschlossen. Nach dem Einsatz erhalten die MaZ eine Bescheinigung über die Teilnahme am Programm.

Die Missionsgemeinschaft gewährt im Einsatzland Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Ein Taschengeld zahlt sie nicht, da der Aufenthalt mehr dem jungen Menschen als der Gemeinschaft zugute kommt.

Der Freiwillige trägt selbst die Reise- und Versicherungskosten. Der Träger ist verantwortlich für die Sicherstellung der Finanzierung des Dienstes vor der Ausreise. Dies kann geschehen: aus eigenen Mitteln des Trägers bzw. der Gemeinschaft, der Projektpartner, durch die Freiwilligen selbst oder/und einen Unterstützerkreis / Solidaritätskreis. Die meisten Diözesen gewähren einen Zuschuss. Der MaZ-Einsatz ist für Jugendliche aus allen sozialen Schichten möglich und wird nicht an deren mangelnden finanziellen Möglichkeiten scheitern.


weltwärts - Der entwicklungspolitische Freiwilligendienst

Im Rahmen der Förderung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zahlt die Entsendeorganisation monatlich ein Taschengeld. Sie sorgt für eine angemessene Unterkunft und Verpflegung. Übernommen werden auch Kosten für die Reise, die Vorbereitung und den Versicherungsschutz.


Workcamps

TeilnehmerInnen an internationalen Workcamps müssen in der Regel eine kleine Gebühr an die vermittelnde Workcamp-Organisation und ihre Reisekosten selbst bezahlen. Unterkunft und Verpflegung im Projekt sind meistens frei.


Mittel-/längerfristige Internationale Freiwilligendienste (IFD)

Teilnehmer/innen an mittel-/längerfristigen internationalen Freiwilligendiensten müssen sich finanziell an dem Einsatz beteiligen. Ein Grund dafür ist, dass es für diese Einsätze keine gesetzlich geregelte Fördergrundlage wie beim FSJ/FÖJ oder ADiA gibt. Zuschüsse, die die Trägerorganisationen von kirchlicher oder staatlicher Seite erhalten, reichen nicht aus, um den Einsatz voll zu finanzieren. Der Eigenbeitrag der Freiwilligen ist u.a. abhängig vom Einsatzland/-ort, da die Anreise selbst bezahlt werden muss. Auch Kosten für notwendige Impfungen und Versicherungen müssen selbst getragen werden. Die Entsendeorganisationen bieten Beratung zur Finanzierung an und geben Tipps zu Anträgen für einen Zuschuss. Vor Ort werden die Freiwilligen von Partnerorganisationen betreut. Untergebracht sind sie z.B. in Gastfamilien.

Die zu zahlenden Beiträge sind bei den einzelnen Entsendeorganisationen sehr unterschiedlich. Wir empfehlen daher, sich direkt bei diesen zu informieren.

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